Schlepper Freunde Stadt Anspach e.V

Satzung der Schlepper Freunde Stadt Anspach e.V.

 

 

Vereinssatzung

Schlepper Freunde Stadt Anspach e.V.

§ 1 - Name, Sitz, Rechtsform

1) Der Verein trägt den Namen "Schlepper Freunde Stadt Anspach e. V.".

2) Er hat die Rechtsform eines eingetragenen Vereins.

3) Der Sitz des Vereins ist Neu-Anspach - Anspach.

§ 2 - Zweck des Vereins

1) Zweck des Vereins ist die Förderung der technischen Kunst und Kultur durch

den Erhalt und Restaurierung historischer Fahrzeuge und landwirtschaftlicher

Geräte. Der Satzungszweck wird wie folgt verwirklicht:

a) Historische Fahrzeuge und landwirtschaftliche Geräte zu sammeln, zu

restaurieren, zu erhalten und den jüngeren Generationen sowie anderen

Interessierten zugänglich zu machen, in diesem Rahmen unter anderem

Werkzeuge und Ersatzteile zu beschaffen und soweit möglich eine

Werkstatt zu unterhalten,

b) Betreuung und Förderung der ideellen Interessen des

Kraftfahrzeugwesens im Rahmen der historischen Fahrzeuge,

Gerätschaften und Motoren,

c) den Erfahrungsaustausch zwischen seinen Mitgliedern und anderen

Vereinen zu fördern und diesen wenn möglich auf gemeinsamen Treffen

zu intensivieren,

d) Interessierte Dritte fach- und sachkundig zu beraten.

2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im

Sinne des Abschnittes .Steuerbeqünstlqte Zwecke" der Abgabenordnung.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche

Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet

werden.

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind,

oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 - Mitglieder des Vereins

1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche, volljährige aber auch juristische

Person werden, die die Ziele des Vereins nach § 2 dieser Satzung unterstützt.

Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der Erlaubnis der gesetzliChen Vertreter.

Natürliche Personen erlangen mit Vollendung des 16. Lebensjahres das aktive

Wahlrecht sowie mit Vollendung des 18. Lebensjahres das passive Wahlrecht.

Juristische Personen müssen mit dem Aufnahmegesuch Ihren Vertreter für die

Mitgliederversammlung benennen. Der Vertreter ist allein berechtigt, das

Stimmrecht für die juristische Person auszuüben.

Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.

2) Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung

Ehrenmitglieder ernennen.

§ 4 - Mitgliedsbeiträge

1) Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird durch die Mitgliederversammlung mit

qualifizierter Mehrheit festgesetzt.

§ 5 - Erwerb der Mitgliedschaft

1) Die Mitgliedschaft ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen.

Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Im Falle einer Ablehnung ist

Widerspruch zulässig, über den die Mitgliederversammlung mit einfacher

Mehrheit entscheidet.

2) Zu Ehrenmitgliedern können natürliche Personen gewählt werden, die sich

besondere Verdienste um den Verein erworben haben.

§ 6 - Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch:

a) Austritt

b) Ausschluss

c) Tod

d) Verlust der Rechtsfähigkeit der juristischen Personen

1) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten

Vorstandsmitglied. Die schriftliche Austrittserklärung muss mit einer

Frist von 1 Monat jeweils zum Geschäftsjahresende gegenüber dem Vorstand

erklärt werden.

2) Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand.

Gegen die Entscheidung des Vorstandes kann innerhalb eines Monats schriftlich

Widerspruch eingelegt werden. Bei erfolgtem Widerspruch entscheidet die

Mitgliederversammlung nach Anhörung des betreffenden Mitglieds mit einfacher

Mehrheit.

Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es

a) gegen die Interessen des Vereins verstößt,

b) die bürgerlichen Ehrenrechte verliert oder

c) bei einem Beitragsrückstand von mindestens einem Jahr

3) Der Ausschluss ist schriftlich mitzuteilen.

4) Erlischt eine Mitgliedschaft, so sind auch alle auf sie begründet gewesenen

Rechte, insbesondere auch auf das Vermögen des Vereins, erloschen.

§7 - Mittel

1) Die Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes werden aufgebracht

a) durch jährliche Mitgliedsbeiträge,

b) durch freiwillige Zuwendungen,

c) durch Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln,

d) durch sonstige Einnahmen.

2) Das Vermögen des Vereins wird nur für die in der Satzung festgelegten

Zwecke verwendet.

§ 8 - Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

a) die Mitgliederversammlung,

b) der Vorstand.

§ 9 - Mitgliederversammlung

1) Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere:

a) Wahl und Abwahl des Vorstandes

b) Entlastung des Vorstandes

c) Entgegennahme der Berichte des Vorstandes

d) Wahl der Kassenprüfer (-innen)

e) Festsetzung von Beiträgen, Umlagen und deren Fälligkeit

f) Beschlussfassung über die Änderung der Satzung einschließlich der

Änderung des Vereinszwecks

g) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins

h) Ernennung von besonders verdienstvollen Mitgliedern zu

Ehrenmitgliedern

i) Entscheidung über die Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern in

Berufungsfällen

j) weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach Gesetz

ergeben.

2) Einberufung von Mitgliederversammlungen

Mindestens einmal im Jahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.

Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung

verpflichtet, wenn mindestens ein Fünftel der Mitglieder dies schriftlich unter

Angabe von Gründen verlangen.

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von

zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist

beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreiben folgenden Tag. Das

Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte

dem Verein bekannt gegebene Anschrift gerichtet war.

Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine

Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich fordert. Die Ergänzung ist zu

Beginn der Versammlung bekannt zu machen.

Anträge über die Abwahl des Vorstandes, über die Änderung der Satzung

einschließlich der Änderung des Vereinszwecks und über die Auflösung des

Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur

Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten

Mitgliederversammlung beschlossen werden.

3) Ablauf und Beschlussfassung von Mitgliederversammlungen

Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied oder einem

mehrheitlich gewählten Versammlungsleiter geleitet.

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienen

Mitglieder beschlussfähig.

Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt

werden. Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an der

Mitgliederversammlung als Gäste teilnehmen.

Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen

Stimmen. Die Abwahl des Vorstandes, Satzungsänderungen einschließUch der

Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung des Vereis können nur mit

Zweidrittelmehrheit beschlossen werden.

Auf Antrag ist eine geheime Abstimmung durchzuführen.

Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen,

das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

4) Auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Drittel der stimmberechtigten

Mitglieder ist innerhalb eines Monats eine außerordentliche

Mitgliederversammlung einzuberufen. Der Antrag muss die zu behandelnden

Tagesordnungspunkte enthalten.

5) Die Mitgliederversammlung ist öffentlich. Sie kann auf Antrag die

Nichtöffentlichkeit beschließen.

§ 10 - Der Vorstand

1) Der Vorstand besteht aus

a) dem Vorsitzenden,

b) seinen beiden Stellvertretern

c) dem Kassierer,

d) dem stellvertretenden Kassierer,

e) dem Protokollführer.

f) dem stellvertretenden Protokollführer.

Beisitzer können vom Vorstand berufen werden.

2) Alle Mitglieder des Vorstandes nach § 10, Abs. 1 sind stimmberechtigt.

Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder

gefasst.

3) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Einladung

mindestens 50 % der Vorstandsmitglieder anwesend sind.

4) Der Vorstand hat jährlich der Mitgliederversammlung einen

Rechenschaftsbericht vorzulegen.

5) Der Vorsitzende oder im Verhinderungsfall sein Stellvertreter lädt den Vorstand

zu den jeweiligen Sitzungen. Die Einladung erfolgt schriftlich acht Tage vor der

Sitzung unter Angabe der Tagesordnung.

Die Sitzung wird vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter geleitet.

Es ist eine Niederschrift über die Beschlüsse anzufertigen.

6) Der Vorstand wird für die Dauer von zwei Jahren gewählt.

Wiederwahl ist zulässig.

§ 11 - Geschäftsführung, Vertretung und Zeichnungsbefugnis

1) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach den Beschlüssen und

Richtlinien der Mitgliederversammlung ehrenamtlich.

2) Der Verein wird durch jeweils zwei Mitglieder des Vorstandes gemeinschaftlich

vertreten und zwar

a) durch den Vorsitzenden und einem weiteren stimmberechtigten

Vorstandsmitglied nach § 10, Abs. 1,

b) durch einen Stellvertreter zusammen mit dem Kassierer oder

Schriftführer

3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 12 - Rechnungswesen

1) Der Kassierer ist für die ordnungsgemäße Buchführung und Erledigung der

Kassengeschäfte verantwortlich.

2) Er darf Auszahlungen nur leisten, wenn der Vorsitzende oder sein

Stellvertreter die Auszahlung genehmigt haben.

3) Die Kassenprüfer prüfen vor der Jahreshauptversammlung die

Kassengeschäfte. Der Prüfungsbericht ist der Mitgliederversammlung zur

Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes vorzulegen. Die

Kassenprüfer prüfen auch die zweckgebundene Verwendung der Vereinsmittel.

4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr endet am 31.

Dezember des Gründungsjahres.

§ 13 - Auflösung

1) Der Verein wird aufgelöst, wenn in einer hierzu einberufenen

Mitgliederversammlung mindestens 2/3 der Mitglieder vertreten sind, und mit 3/4

Mehrheit der abgegebenen Stimmen die Auflösung beschließen.

2) Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so muss binnen eines

Monats eine neue Mitgliederversammlung einberufen werden, in der ohne

Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder mit einer % Mehrheit die

Auflösung beschlossen werden kann.

3) Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten

Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den ev. Kindergarten Neu-Anspach.

Die Begünstigten haben die Mittel unmittelbar und ausschließlich für

gemeinnützige Zwecke zu verwenden.

§ 14 - Schlussbestimmungen

1) Diese Satzung tritt mit Beschluss der Mitgliederversammlung 2007 in Kraft.

2) Der Vorstand ist berechtigt im Rahmen des Verfahrens zur Eintragung des

Vereins und zur Anerkennung der Gemeinnützigkeit partielle Änderungen an der

Satzung vorzunehmen. Änderungen mit Auswirkungen auf den Geschäftsbetrieb

bedürfen der Genehmigung durch die Mitgliederversammlung. Die

Mitgliederversammlung ist grundsätzlich über Satzungsänderungen zu

informieren.