Satzung der Schlepper Freunde Stadt Anspach e.V.
Vereinssatzung
Schlepper Freunde Stadt Anspach e.V.
§
1 - Name, Sitz, Rechtsform1) Der Verein trägt den Namen "Schlepper Freunde Stadt Anspach e. V.".
2) Er hat die Rechtsform eines eingetragenen Vereins.
3) Der Sitz des Vereins ist Neu-Anspach - Anspach.
§
2 - Zweck des Vereins1) Zweck des Vereins ist die Förderung der technischen Kunst und Kultur durch
den Erhalt und Restaurierung historischer Fahrzeuge und landwirtschaftlicher
Geräte. Der Satzungszweck wird wie folgt verwirklicht:
a) Historische Fahrzeuge und landwirtschaftliche Geräte zu sammeln, zu
restaurieren, zu erhalten und den jüngeren Generationen sowie anderen
Interessierten zugänglich zu machen, in diesem Rahmen unter anderem
Werkzeuge und Ersatzteile zu beschaffen und soweit möglich eine
Werkstatt zu unterhalten,
b) Betreuung und Förderung der ideellen Interessen des
Kraftfahrzeugwesens im Rahmen der historischen Fahrzeuge,
Gerätschaften und Motoren,
c) den Erfahrungsaustausch zwischen seinen Mitgliedern und anderen
Vereinen zu fördern und diesen wenn möglich auf gemeinsamen Treffen
zu intensivieren,
d) Interessierte Dritte fach- und sachkundig zu beraten.
2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im
Sinne des Abschnittes .Steuerbeqünstlqte Zwecke" der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet
werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind,
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§
3 - Mitglieder des Vereins1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche, volljährige aber auch juristische
Person werden, die die Ziele des Vereins nach
§ 2 dieser Satzung unterstützt.Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der Erlaubnis der gesetzliChen Vertreter.
Natürliche Personen erlangen mit Vollendung des 16. Lebensjahres das aktive
Wahlrecht sowie mit Vollendung des 18. Lebensjahres das passive Wahlrecht.
Juristische Personen müssen mit dem Aufnahmegesuch Ihren Vertreter für die
Mitgliederversammlung benennen. Der Vertreter ist allein berechtigt, das
Stimmrecht für die juristische Person auszuüben.
Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
2) Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung
Ehrenmitglieder ernennen.
§ 4 -
Mitgliedsbeiträge1) Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird durch die Mitgliederversammlung mit
qualifizierter Mehrheit festgesetzt.
§ 5 -
Erwerb der Mitgliedschaft1) Die Mitgliedschaft ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen.
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Im Falle einer Ablehnung ist
Widerspruch zulässig, über den die Mitgliederversammlung mit einfacher
Mehrheit entscheidet.
2) Zu Ehrenmitgliedern können natürliche Personen gewählt werden, die sich
besondere Verdienste um den Verein erworben haben.
§
6 - Beendigung der MitgliedschaftDie Mitgliedschaft endet durch:
a) Austritt
b) Ausschluss
c) Tod
d) Verlust der Rechtsfähigkeit der juristischen Personen
1) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten
Vorstandsmitglied. Die schriftliche Austrittserklärung muss mit einer
Frist von 1 Monat jeweils zum Geschäftsjahresende gegenüber dem Vorstand
erklärt werden.
2) Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand.
Gegen die Entscheidung des Vorstandes kann innerhalb eines Monats schriftlich
Widerspruch eingelegt werden. Bei erfolgtem Widerspruch entscheidet die
Mitgliederversammlung nach Anhörung des betreffenden Mitglieds mit einfacher
Mehrheit.
Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es
a) gegen die Interessen des Vereins verstößt,
b) die bürgerlichen Ehrenrechte verliert oder
c) bei einem Beitragsrückstand von mindestens einem Jahr
3) Der Ausschluss ist schriftlich mitzuteilen.
4) Erlischt eine Mitgliedschaft, so sind auch alle auf sie begründet gewesenen
Rechte, insbesondere auch auf das Vermögen des Vereins, erloschen.
§
7 - Mittel1) Die Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes werden aufgebracht
a) durch jährliche Mitgliedsbeiträge,
b) durch freiwillige Zuwendungen,
c) durch Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln,
d) durch sonstige Einnahmen.
2) Das Vermögen des Vereins wird nur für die in der Satzung festgelegten
Zwecke verwendet.
§
8 - Organe des VereinsDie Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung,
b) der Vorstand.
§
9 - Mitgliederversammlung1) Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere:
a) Wahl und Abwahl des Vorstandes
b) Entlastung des Vorstandes
c) Entgegennahme der Berichte des Vorstandes
d) Wahl der Kassenprüfer (-innen)
e) Festsetzung von Beiträgen, Umlagen und deren Fälligkeit
f) Beschlussfassung über die Änderung der Satzung einschließlich der
Änderung des Vereinszwecks
g) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
h) Ernennung von besonders verdienstvollen Mitgliedern zu
Ehrenmitgliedern
i) Entscheidung über die Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern in
Berufungsfällen
j)
weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach Gesetzergeben.
2) Einberufung von Mitgliederversammlungen
Mindestens einmal im Jahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.
Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung
verpflichtet, wenn mindestens ein Fünftel der Mitglieder dies schriftlich unter
Angabe von Gründen verlangen.
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von
zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist
beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreiben folgenden Tag. Das
Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte
dem Verein bekannt gegebene Anschrift gerichtet war.
Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine
Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich fordert. Die Ergänzung ist zu
Beginn der Versammlung bekannt zu machen.
Anträge über die Abwahl des Vorstandes, über die Änderung der Satzung
einschließlich der Änderung des Vereinszwecks und über die Auflösung des
Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur
Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten
Mitgliederversammlung beschlossen werden.
3) Ablauf und Beschlussfassung von Mitgliederversammlungen
Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied oder einem
mehrheitlich gewählten Versammlungsleiter geleitet.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienen
Mitglieder beschlussfähig.
Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt
werden. Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an der
Mitgliederversammlung als Gäste teilnehmen.
Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen
Stimmen. Die Abwahl des Vorstandes, Satzungsänderungen einschließUch der
Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung des Vereis können nur mit
Zweidrittelmehrheit beschlossen werden.
Auf Antrag ist eine geheime Abstimmung durchzuführen.
Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen,
das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
4) Auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Drittel der stimmberechtigten
Mitglieder ist innerhalb eines Monats eine außerordentliche
Mitgliederversammlung einzuberufen. Der Antrag muss die zu behandelnden
Tagesordnungspunkte enthalten.
5) Die Mitgliederversammlung ist öffentlich. Sie kann auf Antrag die
Nichtöffentlichkeit beschließen.
§
10 - Der Vorstand1) Der Vorstand besteht aus
a) dem Vorsitzenden,
b) seinen beiden Stellvertretern
c) dem Kassierer,
d) dem stellvertretenden Kassierer,
e) dem Protokollführer.
f) dem stellvertretenden Protokollführer.
Beisitzer können vom Vorstand berufen werden.
2) Alle Mitglieder des Vorstandes nach
§ 10, Abs. 1 sind stimmberechtigt.Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder
gefasst.
3) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Einladung
mindestens 50
% der Vorstandsmitglieder anwesend sind.4) Der Vorstand hat jährlich der Mitgliederversammlung einen
Rechenschaftsbericht vorzulegen.
5) Der Vorsitzende oder im Verhinderungsfall sein Stellvertreter lädt den Vorstand
zu den jeweiligen Sitzungen. Die Einladung erfolgt schriftlich acht Tage vor der
Sitzung unter Angabe der Tagesordnung.
Die Sitzung wird vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter geleitet.
Es ist eine Niederschrift über die Beschlüsse anzufertigen.
6) Der Vorstand wird für die Dauer von zwei Jahren gewählt.
Wiederwahl ist zulässig.
§
11 - Geschäftsführung, Vertretung und Zeichnungsbefugnis1) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach den Beschlüssen und
Richtlinien der Mitgliederversammlung ehrenamtlich.
2) Der Verein wird durch jeweils zwei Mitglieder des Vorstandes gemeinschaftlich
vertreten und zwar
a) durch den Vorsitzenden und einem weiteren stimmberechtigten
Vorstandsmitglied nach
§ 10, Abs. 1,b) durch einen Stellvertreter zusammen mit dem Kassierer oder
Schriftführer
3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§
12 - Rechnungswesen1) Der Kassierer ist für die ordnungsgemäße Buchführung und Erledigung der
Kassengeschäfte verantwortlich.
2) Er darf Auszahlungen nur leisten, wenn der Vorsitzende oder sein
Stellvertreter die Auszahlung genehmigt haben.
3) Die Kassenprüfer prüfen vor der Jahreshauptversammlung die
Kassengeschäfte. Der Prüfungsbericht ist der Mitgliederversammlung zur
Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes vorzulegen. Die
Kassenprüfer prüfen auch die zweckgebundene Verwendung der Vereinsmittel.
4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr endet am 31.
Dezember des Gründungsjahres.
§
13 - Auflösung1) Der Verein wird aufgelöst, wenn in einer hierzu einberufenen
Mitgliederversammlung mindestens 2/3 der Mitglieder vertreten sind, und mit 3/4
Mehrheit der abgegebenen Stimmen die Auflösung beschließen.
2) Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so muss binnen eines
Monats eine neue Mitgliederversammlung einberufen werden, in der ohne
Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder mit einer
% Mehrheit dieAuflösung beschlossen werden kann.
3) Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten
Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den ev. Kindergarten Neu-Anspach.
Die Begünstigten haben die Mittel unmittelbar und ausschließlich für
gemeinnützige Zwecke zu verwenden.
§
14 - Schlussbestimmungen1) Diese Satzung tritt mit Beschluss der Mitgliederversammlung 2007 in Kraft.
2) Der Vorstand ist berechtigt im Rahmen des Verfahrens zur Eintragung des
Vereins und zur Anerkennung der Gemeinnützigkeit partielle Änderungen an der
Satzung vorzunehmen. Änderungen mit Auswirkungen auf den Geschäftsbetrieb
bedürfen der Genehmigung durch die Mitgliederversammlung. Die
Mitgliederversammlung ist grundsätzlich über Satzungsänderungen zu
informieren.